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Rechtsgrundlage                                                                                                Stand: 12.12.2014

http://www.filz-and-more.de/img/3D_Dekobuchstabe-Paragraph-web.jpgWerden hochwertige Silikon-Fingerprothesen erstattet?

 

Darmstadt 24.09.2013. Eine gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet, Fingerprothesen in hochwertiger Silikonausstattung (Typ Natural, Hersteller Ottobock Duderstadt) zu zahlen. Der 19-jährigen Klägerin fehlen aufgrund eines Unfalls Teile des Mittel- und Ringfingers. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Versorgung mit zwei hochwertigen Fingerprothesen, die dem natürlichen Aussehen nahekommen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf etwa €8.300,-. Diese wurden von der Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, die Prothesen würden für die junge Frau keinen Funktionsgewinn bedeuten. Es stünden gerade bei der hochwertigen Ausführung rein kosmetische Aspekte im Vordergrund, für die die Krankenkasse nicht zuständig sei. Durch Einholung eines Gutachtens durch das Sozialgericht Darmstadt wurde das Gegenteil festgestellt. Der Gutachter bescheinigte neben dem funktionellen Zugewinn auch, dass der Gang zum Psychotherapeuten für die junge Frau entbehrlich wäre, da sie unter dem Verlust der Finger auch seelisch leide. Die Krankenkasse erkannte den Versorgungsanspruch daraufhin an.
 
Sozialgericht Darmstadt S 8 KR 517/12


Rechtsgrundlage                                                                                                Stand: 09.07.2013

http://www.filz-and-more.de/img/3D_Dekobuchstabe-Paragraph-web.jpgSind private Gutachterdienste rechtens?

 

09.07.2013, Halle (Saale)
Der Einsatz von so genannten privaten Gutachterdiensten durch gesetzliche Krankenkassen im Rahmen von Hilfsmittelversorgungen verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht und ist damit rechtswidrig. So entschied das LG Halle (Saale) auf die Klage eines Sanitätshauses gegen einen Gutachterdienst. Der Dienst nennt sich selbst Hilfsmittelberater der Krankenkasse. Er hatte von diesen Prüfungsaufträge angenommen, ob beantragte Hilfsmittelversorgungen für Patienten medizinisch erforderlich und wirtschaftlich seien. Das Gesetz schreibt für diese Fälle vor, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Prüfung zu betrauen ist. Der Hilfsmittelberater nahm in den Kostenvoranschlägen des Sanitätshauses Kürzungen vor und schlug u.a. auch andere Versorgungsmodelle vor oder kam zu dem Ergebnis, dass beantragte Versorgungen nicht notwendig seien.
Das Sanitätshaus sah in diesem Verhalten einen unrechtmäßigen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb, da eine Krankenkasse keine privaten Dienste, sondern nur den MDK beauftragen dürfe, und verklagte den Hilfsmittelberater auf Unterlassung.
 
LG Halle (Saale) - 4 O 127/13 – Urteil v. 9.07.2013, §8 UWG, §§33, 275 SGB V


 »Galileo« sorgt fürs Gleichgewicht -
Der AWO-Schulkindergarten besitzt seit kurzem ein Therapiegerät, das dieMotorik behinderter Kinder fördert.

Villingen-Schwenningen.
Der vierjährige David macht gerne die Therapie mit »Galileo«, zu der ihn Physiotherapeutin Hilde Golda anleitet. Damit er, wie auch die anderen Kinder des AWO-Schulkindergartens, auf dieser Vibrationswippe mehr – oder auch weniger – aufrecht stehen können, hat Orthopädietechnikermeister Patrick Straubinger das hellgrün gepolsterte Schrägliegebrett konstruiert – bisher ein absolutes Unikat. Entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen können die Kinder auch noch mit Gurten gesichert werden.

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Rechtsgrundlage                                                                                                Stand: 20.02.2013

http://www.filz-and-more.de/img/3D_Dekobuchstabe-Paragraph-web.jpg

Patientenrechtegesetz

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) hat am 01.02.2013 den Bundesrat passiert und wird somit einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Durch das Patientenrechtegesetz werden unter anderem die Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung gestärkt.

Insbesondere durch das Einfügen des § 13 Absatz 3a SGB V wird auf den Versorgungsprozess Einfluss genommen und dafür gesorgt, dass der Versicherte schneller an seine Versorgung gelangt. Die Krankenkassen müssen demnach spätestens binnen drei Wochen, bei Einschaltung des MDK binnen fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden. Sollten die Fristen durch die Krankenkassen nicht eingehalten werden, ist dieses unter Darlegung der Gründe dem Versicherten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung gilt die Leistung als genehmigt. Sollte nach Ablauf der Frist eine Selbstbeschaffung der Leistung durch die Versicherten erfolgen, hat die Krankenkasse die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

Im Folgenden lesen Sie den Originalwortlaut des neuen §13 Absatz 3a SGB V:

Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.“

Weitere Informationen erfahren Sie über das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit.


Rechtsgrundlage Stand: 01.11.2011

http://www.filz-and-more.de/img/3D_Dekobuchstabe-Paragraph-web.jpgKrankheitskosten können abgesetzt werden

 

Krankheitskosten können Sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzten. Mit dem Steuervereinfachungsgestz 2011 will der Gesetzgeber die steuerzahlerfreundliche Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs zum erleichterten Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung aushebeln. Dazu sollen die strengen Verwaltungsregeln Gesetz werden. Verordnungen oder Bescheinigungen müssen daher vor Beginn einer Heilmaßnahme oder dem Kauf eines medizinischem Hilfsmittels ausgestellt werden.

Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Bei besonderen Maßnahmen brauchen Sie ein amtsärtzliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dazu gehören neben Bade-, Heil-, Klima- oder Vorsorgekuren unter anderem auch psychotherapeutische Behandlungen, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Krankenbesuche.

Möchten Sie sich genauer informieren, die BWEgermann berät Sie gerne.


 

Rechtsgrundlage Stand: 25.03.2011

http://www.filz-and-more.de/img/3D_Dekobuchstabe-Paragraph-web.jpgWasserfeste Gehhilfen zählen zum Leitungsumfang der GKV

 

BSG-Urteile vom 25.06.2009, Az. B 3 KR2/08R, B 3 KR10/08 R und B 3 KR19/08 R

In drei Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht über die Frage entschieden, ob die gesetzlichen Krankenversicherungen einen beinamputierten Menschen zusätzlich zu einer Laufprothese mit einer wasserfesten Prothese ausstatten muss. Den Anspruch auf Versorgungen mit einer wasserfesten Prothese, auch Bade- oder Schwimmprothese genannt, hat der erkennende Senat grundsätzlich bejaht. Der Einsatz einer wasserfesten Gehhilfe ist notwendig, um ein sicheres Gehen und Stehen im Nassbereich zu ermöglichen.

 


 

Am 13. Mai 2013 wird unsere Filiale in Villingen-Schwenningen eröffnet

 

Fast 300m² stehen unseren Kunden in der neuen Filiale am neuen Klinikum in Villingen-Schwenningen zur Beratung zur Verfügung.

 

In der Albert-Schweitzer-Straße 6 in 78052 Villingen-Schwenningen dürfen wir Ihnen unsere neuen Räume präsentieren. Direkt neben dem neuen Schwarzwald-Baar-Klinikum sind wir im Nephrologischen Zentrum in den Bereichen

 

 

Mit  3 großzügigen Anproberäumen, einer Werkstatt und einer Austellungsfläche von über 100m² kommen unsere Kunden nicht zu kurz.
Modernste Technik wird Teil der neuen Filiale. Kompetente Mitarbeiter werden Ihre Fragen von der Orthopädietechnik bis zur Rehatechnik beantworten und Ihnen individuelle Lösungen bieten.

 

Auf Ihren Besuch und Ihr Vertrauen freuen wir uns. Hier sehen Sie Bilder der neuen Filiale

 

Schlather Orthopädietechnik

 

Albert-Schweitzer-Straße 6, 78052 Villingen-Schwenningen

 

Tel. 0 77 21- 99 88 99-0, E-Mail: info@schlather.de

 



 Sicherheitsschuhe mit orthöpädischen Einlagen

 


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Wir freuen uns, Sie auf unserer neuen Homepage begrüßen zu können. Ab sofort können wir Ihnen hier aktuelle Informationen zur Verfügung stellen.

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